Für die Eltern, deren Kinder (noch) nicht zur Schule gehen dürfen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen nach wie vor das Angebot der Notbetreuung. Der Kreis der Berufsgruppen, die darauf ein Anrecht haben, wurde nun aktuell erneut verändert. Hier die aktuelle Mitteilung des Staatlichen Schulamts im Wortlaut:
Die detaillierten Bestimmungen zur Notbetreuung sowie alle berechtigten Berufsgruppen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Beiträgen unter News.