Corona-Krise: Erneute Änderung beim Anspruch auf Notbetreuung

Wir informieren Sie hiermit über die neueste Änderung der Berechtigtengruppen für die Notbetreuung laut aktueller Mitteilung durch das Staatliche Schulamt in Weilburg:

„Zu den Berufsgruppen und Bereichen, für die eine Betreuung möglich ist, zählen jetzt auch:
 Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
 Stationäre oder teilstationäre Einrichtungen, die keine Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind (Schülerheime, Jugendfreizeit- und Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherberge und Schullandheim u.a lire ici.),
 Beratungsdienste der psychosozialen Notfallversorgung wie Notfallseelsorge sowie Schutzeinrichtungen für Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Frauenhäusern oder Schutzwohnungen,
 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.

Ebenfalls geändert worden sind die Regelungen der Infektionsschutzkriterien für die Kinder in der Kindernotbetreuung: Kinder sind demzufolge auch dann auszuschließen, wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes seit dem 10. April 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Dies gilt für einen Zeitraum von 14 Tagen seit der Einreise. Hintergrund dafür ist, dass sämtliche in die Bundesrepublik Deutschland einreisende Personen verpflichtet sind, sich für zwei Wochen in häusliche Quarantäne zu begeben.“